Lohn-und Gehaltsrechner Checken Sie Ihr Gehalt! Lassen Sie sich ausrechnen, was von Ihrem
Brutto-Gehalt nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge
netto übrig bleibt. |
Sind Ihre Steuern und Sozialabgaben wieder einmal viel zu hoch? Geben Sie dem Fiskus nicht mehr als ihm zusteht! Nutzen Sie
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Die Tarife der Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI basieren auf dem Grund-, Steuerklasse III auf dem Splittingtarif der Einkommensteuer. Vor der Besteuerung werden jedoch vorher zusätzlich einige Pausch- und Freibeträge vom Bruttolohn abgezogen. Dies ist z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 €. Ab 2010 wird bei allen Steuerklassen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt, bei Steuerklasse VI jedoch kein privater Krankenversicherungsbeitrag.
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Wegen des Kindergeldes wird die Kinderzahl nur noch steuermindernd bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer berücksichtigt. |
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Wer vor Beginn eines Jahres 65 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsfreibetrag (§ 24a) . Dieser betrug 2005 40% des Lohnes aber max. 1900 €. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wird dieser Freibetrag ab 2005 jedes Jahr (siehe § 24 a EStG) kontinuierlich gekürzt (2006: 38,4% und max. 1824 €) bis 2040 dieser Freibetrag ganz entfällt. Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb muß im Optionsfeld angegeben werden, ob man schon 2005 bezugsberechtigt war. Wenn das Erstberechtigungsjahr vor 2005 liegt, gilt der Freibetrag von 2005. |
Kinderlose, die über 23 Jahre sind, zahlen 0,25% mehr in die Pflegeversicherung. |
Lohnempfänger in Ostdeutschland haben eine niedrigere Bemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, zahlen dafür also einen geringeren Höchstsatz. |
Die hellen Sachsen wollten den Buß- und Bettag als Feiertag behalten und zahlen dafür 0.525% mehr in die Pflegeversicherung ein (der Anteil des Arbeitgebers erniedrigt sich um den gleichen Betrag). |
Von Bezügen und Vorteilen aus früheren Dienstleistungen (Versorgungsbezüge, § 19 EStG) wird bis zu einem Höchstbetrag nur ein Teil besteuert. Bis 2004 waren 40% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3072 € steuerfrei. Im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 9. Juli 2004 wurde §19 EStG dahingehen geändert, daß zum einen dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag (ab 2005) im Laufe der Jahre bis 2040 auf 0 zurückgehen. Zum anderen wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu eingeführt (2005: 900 €), der zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleibt. Durch das AltEinkG wurde auch noch im § 9a EStG ein zusätzlicher Werbekosten-Pauschbetrag von 102 € eingeführt (StKl 1-5), der bei Versorgungsbezügen ab 2005 gewährt wird. Werden nur Versorgungsbezüge versteuert, werden nur diese 102 € berücksichtigt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 bzw. 1000 € entfällt dann). Für den Versorgungsfreibetrag gilt (nach §19 EStG) (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) und § 9a EStG (Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen), daß er höchstens bis zur Höhe der Versorgungsbezüge abgezogen werden darf. Beispiel: monatlicher VersBez 85.- € = 1020 €/Jahr. 40% davon = 408 €. Abziehbar wären 408 + 900 (Zuschl. z. VersFreiBetr) + 102 (WerbPauschale) = 1.410 €. Abgezogen werden können aber in diesem Fall nur 1.020 €. |
Der berücksichtigbare Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist von der Anzahl der Monate abhängig, in denen Versorgung bezogen wird. Werden Versorgungsbezüge nicht im ganzen Jahr erhalten, erniedrigen sich Höchstbetrag und Zuschlag auf 1/12 des Höchstbetrags/Zuschlags x Monate (wird nur auf Jahresbasis berücksichtig). |
Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages (2005: 40% vom Versorgungsbezug, höchstens 3000 €) sind das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat des Erstbezugsjahres (bzw. wenn vor 2005) des Jahres 2005. Ab 2005 ist also unanbhängig, ob nur in einem Teil oder das ganze Jahr Versorgungsbezüge erhalten wurden, das Zwölffache des Versorgungsbezuges, der im ersten vollen Monat gezahlt wird, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrages. Der im Erstbezugsjahr gewährte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gilt für die ganze Laufzeit der Bezüge. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. |
Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, insbesondere:
Zur Berechnung der Steuer siehe § 39b EStG, Abs. 3. Sonstige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 werden vom Programm nicht direkt berücksichtigt, lassen sich aber über die Berechnung der Jahreslohnsteuer ermitteln. Wichtig: Das Programm geht von 12 gleichen Monatslöhnen aus, um die zusätzliche Abgabenbelastung der Einmalzahlung zu errechnen. Sind mehrere Einmalzahlungen zu berücksichtigen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muß die Summe der vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalbezüge des laufenden Jahres auch (im vorgesehene Feld 'schon abgerechnete Einmalzahlungen') angegeben werden. |
Zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlungen (§ 23a Abs. 3 SGB IV) ist zu beachten, dass nur die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Grundlage dafür sind die sogenannten Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage multipliziert. Beitragsfreie Zeiten (z. B. während des Bezugs von Krankengeld) sowie Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden dabei nicht mitgezählt. Einmalzahlung nach Beendigung der Beschäftigung werden dem letzten Monat der Beschäftigung zugeordnet. Dagegen sind Einmalzahlungen beitragsfrei, wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden oder wenn sie bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in einem Kalenderjahr gezahlt werden, in dem bis zum Zeitpunkt der Zahlung kein laufendes Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. nach Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit). |
Zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlungen (§23a Abs. 3 SGB IV) ist zu beachten, dass nur die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Grundlage dafür sind die sogenannten Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage multipliziert. Beitragsfreie Zeiten (z. B. während des Bezugs von Krankengeld) sowie Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden dabei nicht mitgezählt. |
Bei mehreren Einmalzahlungen pro Jahr müssen die früheren Einmalzahlungen mit berücksichtigt werden sowohl steuerlich als auch bei der Sozialversicherung - sofern sie beitragspflichtig waren. Da das Programm dazu auch die vor dem aktuellen Monat erhaltenen Einmalzahlungen berücksichtigen muss, ermittelt das Programm deshalb zum einen den für den Jahreslohn \"verbrauchten\" Anteil und subtrahiert diesen von der jeweiligen Bemessungsgrenze. Diese Differenz ist dann Bezugsgrösse für die Einmalzahlungen. Ist die Summe des Jahresbruttolohns + schon verrechnete Einmalzahlungen höher als die Bemessungsgrenze, wird die aktuelle Einmalzahlung nicht mehr zur Berechnung herangezogen. Andererseits wird sie voll berücksichtigt, wenn die ermittelte Differenz grösser ist und keine früheren Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind, bzw. nicht voll, wenn dies nicht der Fall ist. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (Märzklausel), wenn die Einmalzahlung vom 1.1.-31.3. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen zudem immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld). |
In diesem Feld muss der rentenversicherungspflichtige Anteil der schon abgerechneten Einmalzahlungen angegeben werde. Dies benötigt das Programm, um auf Grundlage der seit Anfang des Jahres verstrichenen Sozialversicherungstage und der sich dadurch ergebenden anteiligen Bemessungsgrenze, den rentenversicherungspflichtigen Anteil der aktuellen Einmalzahlung zu errechnen. (Auszahlungsmonat und nicht zu berücksichtigende Sozialversicherungstage müssen angegeben sein!) |
In diesem Feld muss der krankenversicherungspflichtige Anteil der schon abgerechneten Einmalzahlungen angegeben werde. Dies benötigt das Programm, um auf Grundlage der seit Anfang des Jahres verstrichenen Sozialversicherungstage und der sich dadurch ergebenden anteiligen Bemessungsgrenze, den krankenversicherungspflichtigen Anteil der aktuellen Einmalzahlung zu errechnen. (Auszahlungsmonat und nicht zu berücksichtigende Sozialversicherungstage müssen angegeben sein!) |
Zusätzlich wird ab 2010 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale auch der der eigene Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Dazu benötigt das Programm den von der privaten Krankenkasse mitgeteile Basistarif (incl. Pflegeversicherung). Der gezahlte Beitrag wird zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses benötigt. |
Prozentsätze der Sozialversicherung und die Bemessungsgrenzen
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Bis 400 € (ab 2013 bis 450 €) bleiben Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale von 30%. Für Arbeitsentgelte, die ab 2013 oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 € liegen, wird zwischen 450,01 und 850 € eine \"Gleitzone\" eingeführt. Um die Abgaben dafür zu ermitteln, müssen zunächst die beitragspflichtigen Einnahmen mit folgender Formel ermittelt werden: F x 450 + (2.125 - 1.125 x F) x (AE-450) (F = Faktor / AE = Arbeitsentgelt). Multipliziert mit dem halben Prozentsatz der jeweiligen Sozialversicherung und dann gerundet verdoppelt ergibt sich der zu zahlende Gesamtbetrag. Davon wird der Arbeitgeberanteil (berechnet von der Hälfte des Gesamtlohnes) abgezogen. Die Differenz der beiden Beträge ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil. Berechnung des Faktor F (für Gleitzonenbereich) für 2013 und 2014. Für das Jahr 2013 errechnet sich der Faktor F deshalb so:
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