Checken Sie Ihr Gehalt! Lassen Sie sich ausrechnen, was von Ihrem
Brutto-Gehalt nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge
netto übrig bleibt.
Stand 28.7.2010
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Der Programmablaufplan zur Lohnsteuerberechnung des BMF (PAP) 2010 berücksichtigt bei der Berechnung der Vorsorgepauschale den Anteil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags, den der Arbeitnehmer trägt. Dies ist bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung immer das Produkt aus Bruttolohn (bzw. max. 45.000 € = Bemessungsgrenze) mal dem halben Beitragssatz des Basistarifs.
Auch bei privat Krankenversicherten trägt nach §257 SGB V der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie (bis zum max. Zuschussbetrag, der für die gesetzliche KV gilt). Im PAP 2010 wird dieser Arbeitgeberzuschuss immer gleich dem Betrag gesetzt, den er bei der gesetzlichen Krankenversicherung (beim angegebenen Bruttolohn) zu tragen hätte. In bestimmten Bereichen (z.B. 4.000 € Monatslohn, StKl I, monatliche (Basis)prämie 450 €) ergibt sich so ein ("typisierter") AG-Zuschuss, der deutlich größer ist als die halbe Krankenversicherungsprämie, was zu einer entsprechend geringeren Vorsorgepauschale führt, bei der ja nur die Differenz von Gesamtprämie abzüglich AG-Zuschuss steuermindernd berücksichtigt wird. Das BMF teilt zu dieser Ungereimtheit mit (im Beispiel immerhin 280 € höhere Jahressteuer), diese "Vereinfachung" (möglicher Arbeitgeberzuschuss höher als halbe Prämie) sei gewollt und dass Arbeitnehmer, die auf diese Art eine zu hohe Gegenrechnung des Arbeitgeberzuschusses erfahren, dies im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung korrigieren lassen können.
Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen.
Der Vorteil des sogenannten Faktorverfahrens: Bei jedem der Ehegatten werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.
Wer das Faktorverfahren anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.